Verwaltungsgerichtshof 1168/80

1168/80Verwaltungsgerichtshof13.12.1983

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1168/80

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.1983
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1983:1980001168.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben (je zur Hälfte) der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.662,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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