Verwaltungsgerichtshof 1166/80

1166/80Verwaltungsgerichtshof04.12.1981

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1166/80

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.1981

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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