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1040/80•Verwaltungsgerichtshof 1040/80
1040/80Verwaltungsgerichtshof11.12.1980
Baurecht allgemein spezielle Zuordnung offen BauRallg12
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 wird der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 30. März 1978, Zl. A 10/3-K I-1540 B/5- 1979, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.640,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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