Verwaltungsgerichtshof 0999/80

0999/80Verwaltungsgerichtshof11.11.1980

Regest

Unterschrift des Genehmigenden Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Beglaubigung der Kanzlei

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0999/80

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.1980

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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