Verwaltungsgerichtshof 0684/80

0684/80Verwaltungsgerichtshof11.06.1981

Regest

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren) Zurechnung von Bescheiden Intimation

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0684/80

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.1981
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1981:1980000684.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.320,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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