Verwaltungsgerichtshof 0446/80

0446/80Verwaltungsgerichtshof01.07.1980

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0446/80

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.1980

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.