Verwaltungsgerichtshof 0313/80

0313/80Verwaltungsgerichtshof02.12.1980

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0313/80

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.1980

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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