Verwaltungsgerichtshof 0274/80

0274/80Verwaltungsgerichtshof04.03.1981

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0274/80

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.1981

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 997,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der Steiermärkischen Landesregierung auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird zurückgewiesen.

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