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0219/80•Verwaltungsgerichtshof 0219/80
0219/80Verwaltungsgerichtshof17.11.1980
Parteistellung Parteienantrag Säumnisbeschwerde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. März 1978, die Gemeindevertretung der Gemeinde Kaprun wolle in Anwendung des § 73 Abs. 2 AVG 1950 über ihren Antrag vom 2. Juni 1977 auf Rückzahlung von Interessentenbeiträgen entscheiden, wird zurückgewiesen.
Die Gemeinde Kaprun hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.280,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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