Verwaltungsgerichtshof 0200/80

0200/80Verwaltungsgerichtshof20.08.1980

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Verwaltungsgerichtshof 0200/80

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.1980

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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