Verwaltungsgerichtshof 0098/80

0098/80Verwaltungsgerichtshof08.07.1980

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0098/80

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.1980

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.386,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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