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0063/80•Verwaltungsgerichtshof 0063/80
0063/80Verwaltungsgerichtshof18.03.1980
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von je S 450,-- (zusammen S 900,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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