Verwaltungsgerichtshof 0022/80

0022/80Verwaltungsgerichtshof09.09.1980

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0022/80

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.1980

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Jeder der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.111,--, die erstbeschwerdeführende Partei an die erstmitbeteiligte Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.414,-

  • und die zweitbeschwerdeführende Partei an die zweitmitbeteiligte Partei Aufwendungen in der Höhe von S 6.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

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