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0022/80•Verwaltungsgerichtshof 0022/80
0022/80Verwaltungsgerichtshof09.09.1980
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Jeder der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.111,--, die erstbeschwerdeführende Partei an die erstmitbeteiligte Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.414,-
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
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