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3243/79•Verwaltungsgerichtshof 3243/79
3243/79Verwaltungsgerichtshof10.03.1980
Verfahrensbestimmungen Allgemein
Der angefochtene Bescheid wird, soweit über den Anspruch auf Gefahrenzulage (§ 19 b des Gehaltsgesetzes 1956) entschieden wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.140,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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