Verwaltungsgerichtshof 2831/79

2831/79Verwaltungsgerichtshof28.01.1980

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2831/79

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.1980
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1980:1979002831.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandlos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den Beschwerdeführern zu Handen des Erstbeschwerdeführers Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.640,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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