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2746/79•Verwaltungsgerichtshof 2746/79
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit als mit ihm die Vorschreibung von Kosten in der Höhe von S 264.172,50 im Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 19. Jänner 1978 bestätigt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.520,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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