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2723/79•Verwaltungsgerichtshof 2723/79
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.410,-- und der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 18.490,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Erstbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen, das Mehrbegehren der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin wird abgewiesen.
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