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2659/79•Verwaltungsgerichtshof 2659/79
2659/79Verwaltungsgerichtshof05.03.1980
Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Begründungspflicht und Schriftlichkeit Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen
Die gegen die Verläßlichkeit (§ 106 Abs. 1 lit. a LFG) der G-Gesellschaft m.b.H. in K bestehenden Bedenken wegen vorschriftswidriger, die Sicherheit der Luftfahrt gefährdender und unbefugter oder gewerbsmäßiger Personenbeförderung durch ihre Organe oder Bediensteten sind zu beurteilen, entweder
auf Grund rechtskräftiger Straferkenntnisse oder als Vorfrage gemäß § 38 AVG 1950, wobei der objektive
Tatbestand von Verwaltungsübertretungen und das Verschulden daran -
letzteres ausgenommen in Fällen des § 5 Abs. 1, zweiter Satz, VStG 1950 - vom Bundesminister für Verkehr zu erweisen ist.
Dem Bundesminister für Verkehr wird gemäß § 42 Abs. 5, erster Satz, VwGG 1965, in der Fassung BGBl. Nr. 316/1976, aufgetragen, den bisher versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der oben festgelegten Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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