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2593/79•Verwaltungsgerichtshof 2593/79
2593/79Verwaltungsgerichtshof17.01.1980
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft
Die Beschwerde wird, soweit sich diese gegen Absatz 2 und 3 des Spruches des angefochtenen Bescheides (Aufhebung der Spruchabschnitte 3a, 3c und 3d des Bescheides der Agrarbezirksbehörde Villach vom 5. August 1977 als gesetzwidrig, Räumungsauftrag an MB, HL und JA hinsichtlich der diesen mit dem vorerwähnten Bescheid der Agrarbehörde zur Nutzung vorläufig zugewiesenen Grundflächen) richtet, zurückgewiesen.
Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.082,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.
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