Verwaltungsgerichtshof 2534/79

2534/79Verwaltungsgerichtshof21.03.1980

Regest

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Spruch und Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2534/79

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.1980
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1980:1979002534.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.310, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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