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2515/79•Verwaltungsgerichtshof 2515/79
2515/79Verwaltungsgerichtshof31.03.1981
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Belangte Behörde als nicht obsiegende NICHTOBSIEGENDE Partei Aufschiebende Wirkung Diverses
Die Beschwerde wird, soweit das Verfahren über sie nicht mit Beschluß vom 30. März 1981 eingestellt wurde, als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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