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2473/79•Verwaltungsgerichtshof 2473/79
Der in Beschwerde gezogene Bescheid wird, insoweit damit der Beschwerdeführer zum Ersatz von Kosten der Untersuchung (richtig: Stellungnahme) durch die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz in der Höhe von S 400,-- verpflichtet wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im übrigen wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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