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2430/79•Verwaltungsgerichtshof 2430/79
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Jede der Beschwerdeführerinnen hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 950,-- (insgesamt S 1.900,--) und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 3.375,-- (insgesamt S 6.750,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien auf Ersatz von Barauslagen wird abgewiesen, das Mehrbegehren auf Ersatz von Stempelmarken wird zurückgewiesen.
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