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2335/79•Verwaltungsgerichtshof 2335/79
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als damit die Vorstellung gegen jenen Teil des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde Kramsach vom 2. April 1979, AZ: 131-9/Br/1979, welcher die Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Vorstellung aussprach, abgewiesen wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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