Verwaltungsgerichtshof 2270/79

2270/79Verwaltungsgerichtshof27.11.1984

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2270/79

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.1984
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1984:1979002270.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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