Verwaltungsgerichtshof 1986/79

1986/79Verwaltungsgerichtshof14.05.1981

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1986/79

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.1981
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1981:1979001986.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 14.700,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu setzen.

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