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1971/79•Verwaltungsgerichtshof 1971/79
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben, als damit auch die Worte "mit Wirkung vom 01. 01. 1979" des Spruches des Bescheides des Korpskommandos II vom 6. Februar 1979, Zl. 1.031-3131/10/79, bestätigt wurden. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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