Verwaltungsgerichtshof 1689/79

1689/79Verwaltungsgerichtshof28.01.1981

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1689/79

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.1981
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1981:1979001689.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 3.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren des Mitbeteiligten wird abgewiesen.

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