Verwaltungsgerichtshof 1413/79

1413/79Verwaltungsgerichtshof09.11.1979

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1413/79

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.1979
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1979:1979001413.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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