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1363/79•Verwaltungsgerichtshof 1363/79
1363/79Verwaltungsgerichtshof11.10.1979
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren
Der angefochtene Bescheid vom 22. März 1979, Zl. MDR-B XIX-51/78, wird in Stattgebung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22. März 1979, Zl. MDRB XIX46/78, wird als unbegründet abgewiesen.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen:
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 22. März 1979, Zl. MDRB XIX51/78, wird zurückgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000, und jeder der Beschwerdeführer hat an die Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von je S 450,, zusammen S 900,, ferner hat die Zweitbeschwerdeführerin der Bundeshauptstadt Wien zusätzlich Aufwendungen in der Höhe von S 900, binnen zweiWochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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