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1104/79•Verwaltungsgerichtshof 1104/79
Der angefochtene Bescheid wird, soweit darin der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO schuldig erkannt und über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 8.000, (Ersatzarreststrafe 10 Tage) verhängt und ihm gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1960 ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 800, auferlegt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien (Land) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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