Verwaltungsgerichtshof 0989/79

0989/79Verwaltungsgerichtshof11.09.1979

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0989/79

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.1979
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1979:1979000989.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.160, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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