Verwaltungsgerichtshof 0922/79

0922/79Verwaltungsgerichtshof19.09.1979

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0922/79

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.1979

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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