Verwaltungsgerichtshof 0663/79

0663/79Verwaltungsgerichtshof29.09.1980

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0663/79

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.1980
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1980:1979000663.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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