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0658/79•Verwaltungsgerichtshof 0658/79
Der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Jänner 1979, Zl. Agrar 410003756I/Re1979, der in seinen Punkten I. letzter Satz, III. und IV. als unangefochten unberührt bleibt, wird im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.000, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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