Verwaltungsgerichtshof 0297/79

0297/79Verwaltungsgerichtshof15.03.1982

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0297/79

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.1982
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1982:1979000297.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfange seiner Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.130, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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