Verwaltungsgerichtshof 0219/79

0219/79Verwaltungsgerichtshof19.06.1979

Regest

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Begründung Begründungsmangel Inhalt des Spruches Diverses Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0219/79

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.1979

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.230,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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