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0201/79•Verwaltungsgerichtshof 0201/79
0201/79Verwaltungsgerichtshof11.02.1980
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag auf Zuspruch weiteren Aufwandersatzes von S 3.350,-
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