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0195/79•Verwaltungsgerichtshof 0195/79
0195/79Verwaltungsgerichtshof26.02.1981
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Planung Widmung BauRallg3
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Jeder der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 225, (zusammen S 900,) und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 802,50 (zusammen S 3.210,) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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