Verwaltungsgerichtshof 0195/79

0195/79Verwaltungsgerichtshof26.02.1981

Regest

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Planung Widmung BauRallg3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0195/79

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.1981
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1981:1979000195.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Jeder der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 225, (zusammen S 900,) und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 802,50 (zusammen S 3.210,) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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