Verwaltungsgerichtshof 0036/79

0036/79Verwaltungsgerichtshof29.02.1980

Regest

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0036/79

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.1980

Spruch

Auf Grund der Beschwerde der Tiroler Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin (Tiroler Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte) Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

  1. den Beschluß gefaßt:

a) Die Beschwerde des JW wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer JW hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 150,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

b) Die Gegenschrift der Tiroler Gebietskrankenkasse zur Beschwerde des JW wird zurückgewiesen.

c) Die Gegenschriften der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zu den Beschwerden der Tiroler Gebietskrankenkasse und des JW werden zurückgewiesen.

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