Verwaltungsgerichtshof 3508/78

3508/78Verwaltungsgerichtshof19.11.1979

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 3508/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.1979
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1979:1978003508.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.150,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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