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3451/78•Verwaltungsgerichtshof 3451/78
3451/78Verwaltungsgerichtshof03.10.1980
Gutachten Parteiengehör Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Einspruch des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. April 1952 bis 31. März 1959 abgewiesen und festgestellt wird, daß die Entscheidung der mitbeteiligten Partei vom 13. Jänner 1978, wonach die begünstigte Anrechnung von Versicherungszeiten für den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. April 1952 bis 31. März 1959 abgelehnt wurde, zu Recht erfolgt ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen, und zwar hinsichtlich des Zeitraumes vom Jahre 1934 bis 31. März 1952, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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