Verwaltungsgerichtshof 3435/78

3435/78Verwaltungsgerichtshof19.05.1980

Regest

Geldstrafe und Arreststrafe Begründung von Ermessensentscheidungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 3435/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.1980

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit dieser über Strafart und Strafausmaß sowie über die Kosten des Strafverfahrens abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S3.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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