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3259/78•Verwaltungsgerichtshof 3259/78
3259/78Verwaltungsgerichtshof30.10.1980
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 950,--, sohin insgesamt S 1.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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