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3013/78•Verwaltungsgerichtshof 3013/78
3013/78Verwaltungsgerichtshof31.03.1981
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- und der Stadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 6.835,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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