Verwaltungsgerichtshof 2877/78

2877/78Verwaltungsgerichtshof18.04.1979

Regest

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2877/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.1979
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1979:1978002877.X00

Spruch

Das Vorliegen eines entsprechenden Unterhaltsanspruches gemäß den §§ 89 ff ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1975 bedeutet eine hinreichende Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965.

Der belangten Behörde wird gemäß § 42 Abs. 5 VwGG 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 316/1976 aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht binnen acht Wochen zu erlassen.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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