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2877/78•Verwaltungsgerichtshof 2877/78
2877/78Verwaltungsgerichtshof18.04.1979
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG
Das Vorliegen eines entsprechenden Unterhaltsanspruches gemäß den §§ 89 ff ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1975 bedeutet eine hinreichende Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965.
Der belangten Behörde wird gemäß § 42 Abs. 5 VwGG 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 316/1976 aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht binnen acht Wochen zu erlassen.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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