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2799/78•Verwaltungsgerichtshof 2799/78
1. Der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. August 1978 wird hinsichtlich der Übertretungen des § 38 Abs. 5 StVO und des § 9 Abs. 6 StVO im Ausspruch über die verhängten Strafen (Geldstrafen von zusammen S 1.500,--, Ersatzarreststrafe von insgesamt drei Tagen) einschließlich der damit verbundenen Kostenbestimmungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; hinsichtlich des Schuldspruches wird die Beschwerde in diesen Fällen als unbegründet abgewiesen.
Über die gegen diesen Bescheid, soweit damit der Beschwerdeführer auch einer Übertretung nach § 5 Abs. 4 StVO für schuldig befunden und bestrafen worden ist, erhobene Beschwerde ergeht eine gesonderte Entscheidung.
2. Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.916,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
3. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. August 1978 wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
4. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.916,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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