Verwaltungsgerichtshof 2678/78

2678/78Verwaltungsgerichtshof09.10.1981

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2678/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.1981

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 5 erster Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 wird der belangten Behörde aufgetragen, binnen acht Wochen den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der in den folgenden Punkten festgelegten Rechtsanschauung zu erlassen:

1. Der dem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. März 1977, Zl. 4-308 Sti 2/18-1977, zugrundeliegende Antrag der MS auf Genehmigung der Änderung der mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 7. Februar 1958, Zl. 4 Ko 46/2- 1958, genehmigten gewerblichen Betriebsanlage ist zurückzuweisen, wenn die wesentlichen Teile dieser Anlage seit mehr als drei Jahren nicht mehr bestehen oder durch mehr als drei Jahre nicht mehr konsensgemäß verwendet werden.

2. Ist über den dem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. März 1977, Zl. 4-308 Sti 2/18-1977, zugrundeliegenden Antrag der MS ein Genehmigungsverfahren gemäß § 81 der Gewerbeordnung 1973 durchzuführen, dann sind die im § 77 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GewO 1973 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen schon dann als nicht erfüllt anzunehmen, wenn auf den im örtlichen Nahebereich der gewerblichen Betriebsanlage liegenden Grundstücken der Beschwerdeführer eine - nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen als Beeinträchtigung des Wohlbefindens in Betracht kommende - Überschreitung des den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen entsprechenden Immissionsstandes zu erwarten ist.

3. Soweit im Rahmen der Prüfung im Sinne des Punktes 2 die zu erwartenden Immissionen mit den Immissionen der zu ändernden Betriebsanlage zu vergleichen sind, ist das Maß entscheidend, in dem die Maschinen und sonstigen Einrichtungen der zu ändernden Betriebsanlage im Zusammenwirken mit den übrigen genehmigten Anlageteilen ausgenützt werden können. Hiebei ist insbesondere zu beachten, daß der Spritzvorgang durch Punkt 2 der Auflagen des Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 7. Februar 1958 jedenfalls der Lage und dem Umfang nach näher bestimmt wurde, und daß Punkt 29 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 6. Juli 1966, Zl. 4 Ko 3/16- 1966, nicht mehr rechtswirksam ist.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.