Verwaltungsgerichtshof 2271/78

2271/78Verwaltungsgerichtshof22.04.1980

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2271/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.1980

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Jeder der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von je S 633,33 (insgesamt S 1.900,--) und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 2.365,33 (insgesamt S 7.096,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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