Verwaltungsgerichtshof 1957/78

1957/78Verwaltungsgerichtshof21.03.1979

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1957/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.1979
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1979:1978001957.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 799,28 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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